AZF - BZF I - BZF II Allgemeine und Beschränkte Sprechfunkzeugnisse für den Flugfunkdienst
Zur Ausübung des Flugfunkdienstes bei Boden- und Luftfunkstellen wird grund- sätzlich ein von der Bundesnetzagentur ausgestelltes Flugfunkzeugnis und ggf. ein Nachweis der Kenntnis der englischen Sprache (RTLP) benötigt.
AZF Das AZF gilt ohne Beschränkung, also für Flüge nach Sichtflugregeln und nach Instrumentenflugregeln, in deutscher und englischer Sprache.
BZF I Das BFZ I berechtigt zur Durchführung des Sprechfunkverkehrs auf Flügen nach Sichtflugregeln in deutscher und englischer Sprache.
Ebenso gilt dies für die Bediener einer Bodenfunkstelle, die mit Luftfahrzeugen kommunizieren, die nach Sichtflugregeln fliegen.
BZF II Das BZF II berechtigt ausschließlich zur Durchführung des Sprechfunks auf Flügen nach Sichtflugregeln in deutscher Sprache und im deutschen Luftraum. Ebenso gilt dies für die Bediener einer Bodenfunkstelle, die mit Luftfahrzeugen kommunizieren, die nach Sichtflugregeln fliegen.
Ausgenommen von der Zeugnispflicht sind:
Luftfunkstellen an Bord von Freiballonen, Luftsportgeräten und Segelflugzeugen, soweit sie nicht in den Lufträumen B, C und D betrieben werden,
Luftfunkstellen an Bord von Luftfahrzeugen, die bei der Ausbildung von Luftfahrtpersonal verwendet werden,
Funkstellen in Kraftfahrzeugen, die ausschließlich für die Verbindung mit Luftfunkstellen in Freiballonen, Luftsportgeräten und Segelflugzeugen betrieben werden,
Bodenfunkstellen, die ausschließlich für die Übermittlung von Flugbetriebsmeldungen eingesetzt oder die ausschließlich zu Ausbildungszwecken verwendet werden,
Berechtigte, die Wartungs- und Reparaturarbeiten an Funkgeräten durchführen und im Rahmen dieser Tätigkeit zu Überprüfungszwecken am Flugfunk teilnehmen
Berechtigte, die sich mit Kraftfahrzeugen auf den Betriebsflächen eines Flughafens bewegen,