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AZF - BZF I  - BZF II
Allgemeine und Beschränkte Sprechfunkzeugnisse für den Flugfunkdienst
 

Zur Ausübung des Flugfunkdienstes bei Boden- und Luftfunkstellen wird grund-
sätzlich ein von der Bundesnetzagentur ausgestelltes Flugfunkzeugnis und ggf. ein Nachweis der Kenntnis der englischen Sprache (
RTLP) benötigt.

AZF
Das AZF gilt ohne Beschränkung, also für Flüge nach Sichtflugregeln und nach Instrumentenflugregeln, in deutscher und englischer Sprache.


BZF I
Das BFZ I berechtigt zur Durchführung des Sprechfunkverkehrs auf Flügen nach Sichtflugregeln in deutscher und englischer Sprache.

Ebenso gilt dies für die Bediener einer Bodenfunkstelle, die mit Luftfahrzeugen kommunizieren, die nach Sichtflugregeln fliegen.


BZF II
Das BZF II berechtigt ausschließlich zur Durchführung des Sprechfunks  auf Flügen nach Sichtflugregeln in deutscher Sprache und im deutschen  Luftraum.
Ebenso gilt dies für  die Bediener einer Bodenfunkstelle, die mit Luftfahrzeugen kommunizieren, die nach Sichtflugregeln fliegen.

Ausgenommen von der Zeugnispflicht sind:

  • Luftfunkstellen an Bord von Freiballonen, Luftsportgeräten und  Segelflugzeugen, soweit sie nicht in den Lufträumen B, C und D betrieben werden,
  • Luftfunkstellen an Bord von Luftfahrzeugen, die bei der Ausbildung von Luftfahrtpersonal verwendet werden,
  • Funkstellen in Kraftfahrzeugen, die ausschließlich für die Verbindung mit  Luftfunkstellen in Freiballonen, Luftsportgeräten und Segelflugzeugen  betrieben werden,
  • Bodenfunkstellen, die ausschließlich für die  Übermittlung von Flugbetriebsmeldungen eingesetzt oder die  ausschließlich zu Ausbildungszwecken verwendet werden,
  • Berechtigte, die Wartungs- und Reparaturarbeiten an Funkgeräten durchführen und im  Rahmen dieser Tätigkeit zu Überprüfungszwecken am Flugfunk teilnehmen
  • Berechtigte, die sich mit Kraftfahrzeugen auf den Betriebsflächen eines Flughafens bewegen,
  • Inhaber entsprechender gültiger Militärerlaubnisse.
Bundesnetzagentur
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